Das ist nach § 208 PBG der Regierungsrat; er übt gemäss dieser Vorschrift die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und Nutzungsvorschriften aus und überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde obliegen. Die Eingabe ist demnach als aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne eines formlosen Rechtsbehelfs entgegenzunehmen. Mit einer solchen Anzeige kann eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht werden, die Verfügung abzuändern, aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen.