Dieser Rechtsbehelf dient aber nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können oder dort nicht durchgedrungen sind. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die als Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist auslegungsbedürftig. Gemäss § 183 Unterabsatz a VRG ist der Regierungsstatthalter Beschwerdeinstanz bei Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindebehörden und ihre Mitglieder, mit denen insbesondere ungebührliche Behandlung in einem Verfahren oder unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung gerügt werden können (§ 180 Abs. 2a und b VRG).