| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Verfahren | | Entscheiddatum: | 23.02.1999 | | Fallnummer: | RRE Nr. 201 | | LGVE: | 1999 III Nr. 10 | | Leitsatz: | Aufsichtsrechtliche Anzeige. § 208 Absatz 1 PBG. Eine Verfügung oder eine andere Handlung der Baubewilligungsbehörde kann mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige beim Regierungsrat beanstandet werden, wobei darum ersucht werden kann, dass die Verfügung aufzuheben oder abzuändern oder eine andere Massnahme zu treffen sei. Dieser Rechtsbehelf dient aber nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können oder dort nicht durchgedrungen sind.