In bezug auf das konkrete Eltern-Kind-Verhältnis und auf die Bedeutung ihrer Zustimmung zur Adoption hat sie als urteilsfähig zu gelten. Auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin wegen dauernder Urteilsunfähigkeit gemäss Art. 265 a Ziff. 1 ZGB kann daher nicht verzichtet werden. |