Sie sei sehr wohl imstande, die Auswirkungen, die sich durch die Adoption im konkreten Alltag für sie und ihre Tochter ergeben können, zu erfassen. Aufgrund der geschilderten Umstände und der Begutachtung von Dr. med. X, unter Berücksichtigung der Kindesinteressen und der Gutachten von Dr. med. Z gelangt der Regierungsrat zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gefühlsbereich eine normale Mutter-Kind-Beziehung erleben kann. Im geistigen Bereich unterhält sie einen intensiven Kontakt zu ihrer Tochter seit deren Geburt. In bezug auf das konkrete Eltern-Kind-Verhältnis und auf die Bedeutung ihrer Zustimmung zur Adoption hat sie als urteilsfähig zu gelten.