Sie ist ohne weiteres befähigt, gefühlsmässig ein normales Eltern-Kind-Verhältnis zu erleben, da sich ihre Behinderung nur auf ihren Intellekt, nicht aber auf ihre Affektivität bezieht. Geistig ist die Beschwerdeführerin durchaus im Stande, zu ihrer Tochter einen intensiven Kontakt zu unterhalten, eine Fähigkeit, die sie schon seit der Geburt ihres Kindes durch die regelmässig stattfindenden Besuche bewiesen hat. Sie kann die Tragweite ihrer Zustimmung zu einer allfälligen Adoption ihres Kindes sowohl für sich als auch für ihre Tochter freilich nur teilweise erfassen, was indessen auch für einen Grossteil der Normalbevölkerung gilt.