2. Die Beschwerdeführerin ist ohne jeden Zweifel im intellektuellen, aber nicht im affektiven Bereich eingeschränkt. Trotz dieser intellektuellen Behinderung ist sie durchaus in der Lage, die Konsequenzen, die eine allfällige Adoption ihrer Tochter nach sich ziehen würde, weitgehend abzuschätzen. Sie ist ohne weiteres befähigt, gefühlsmässig ein normales Eltern-Kind-Verhältnis zu erleben, da sich ihre Behinderung nur auf ihren Intellekt, nicht aber auf ihre Affektivität bezieht.