Die Urteilsunfähigkeit ist für die Wirkung der Adoption, insbesondere die Aufhebung des bestehenden Kindesverhältnisses, zu beurteilen. "Dauernde" Urteilsunfähigkeit ist in dem Sinne zu verstehen, dass der zustimmungsberechtigte Elternteil während der Zeit, da im Interesse des Kindes über die Adoption entschieden werden sollte, nicht urteilsfähig ist (vgl. Dr. Cyril Hegnauer, a. a. O., N 19 zu Art. 265 c ZGB). 2. Die Beschwerdeführerin ist ohne jeden Zweifel im intellektuellen, aber nicht im affektiven Bereich eingeschränkt.