Dieser Schutz ist aber begrenzt durch das Interesse des Kindes, in der Geborgenheit einer Familie aufzuwachsen und dieser anzugehören. Die Rechtsordnung muss daher die Adoption auch ohne Zustimmung der Eltern gestatten, wenn das Interesse des Kindes an der Adoption schutzwürdiger erscheint als ein gegenteiliges Interesse der Eltern, dass sie unterb1iebe (vgl. Dr. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 265 c ZGB). Unter anderem kann von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen werden, wenn er dauernd urteilsunfähig ist. Die Urteilsunfähigkeit ist für die Wirkung der Adoption, insbesondere die Aufhebung des bestehenden Kindesverhältnisses, zu beurteilen.