265 a Abs. l ZGB). Von der Zustimmung eines Elternteils kann nur abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist, oder wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Art. 265 c ZGB). Mit dem Erfordernis der Zustimmung der Eltern zur Adoption ihres Kindes will das Gesetz die in ihrer Persönlichkeit wurzelnde Beziehung zum Kind schützen. Dieser Schutz ist aber begrenzt durch das Interesse des Kindes, in der Geborgenheit einer Familie aufzuwachsen und dieser anzugehören.