Ausserdem werden durch eine Einzonung im Gebiet Halde verschiedene raumplanerische Ziele und Grundsätze wie die haushälterische Bodennutzung, die Entwicklung von innen gegen aussen sowie die Siedlungsbegrenzung verletzt. Schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass das für den Ortsteil Z zu erwartende und angestrebte Wachstum sich innerhalb der rechtskräftig eingezonten Bauzonen verwirklichen lässt. Eine Einzonung im Gebiet Halde ist deshalb nicht rechtmässig. Auf das Argument, die beiden Parzellen 1412 und 1413 seien nicht genügend erschlossen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.