Die Argumente des Gemeinderats und der Beschwerdegegner, weshalb zusätzlich die Einzonung im Gebiet Halde notwendig sein sollte, um die Infrastruktur im Ortsteil Z zu erhalten, vermögen nicht zu überzeugen. Gestützt auf diese Erwägungen ist überdies zu verneinen, dass das Land im Gebiet Halde nach Artikel 15 Unterabsatz b RPG innert 15 Jahren als Bauland benötigt wird. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine entgegenstehenden, höher zu gewichtenden Interessen vorliegen, die es als gerechtfertigt erscheinen liessen, Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken statt für die landwirtschaftliche Nutzung in Anspruch zu nehmen.