Die Beschwerdegegner und der Gemeinderat bringen vor, die Einzonung im Gebiet Halde — als einzige Einzonung im Ortsteil Z — sei notwendig, damit die Abnahme der Wohnbevölkerung gestoppt werden könne und dadurch die öffentliche Infrastruktur aufrechterhalten bleibe. Die Einzonung im Gebiet Halde entspreche dem Grundsatz, dass auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung hingewirkt werden solle (Art. 1 Abs. 2b und 2d RPG). Dem ist beizufügen, dass die eingezonte Fläche in relativer Nähe zum Dorfkern liegt und an den Kindergarten und die Turnhalle grenzt, sodass das Areal gerade für die Ansiedlung von Familien gut geeignet ist.