Diese Begründung hat — wie zuvor angeführt — auch heute noch ihre Gültigkeit. Im Interesse einer geordneten Besiedelung des Landes hat die Gemeinde vielmehr darauf hinzuarbeiten, dass ihr bei einer nächsten Ortsplanungsrevision die Reserven mitten im Siedlungsgebiet zur Verfügung stehen. 6.4.3 Die Beschwerdegegner und der Gemeinderat bringen vor, die Einzonung im Gebiet Halde — als einzige Einzonung im Ortsteil Z — sei notwendig, damit die Abnahme der Wohnbevölkerung gestoppt werden könne und dadurch die öffentliche Infrastruktur aufrechterhalten bleibe.