Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Gesamtrevision der Ortsplanung von 1992 verwiesen, als die Parzelle 1413 von einer Bauzone 2. Etappe in die Landwirtschaftszone umgezont wurde, um unter anderem auch FFF zu sichern. Die von den Grundeigentümern gegen die Umzonung eingereichte Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 7. Dezember 1993 abgewiesen, insbesondere auch aufgrund der Randlage dieser Parzelle, da andernfalls das Siedlungsgebiet fingerartig in die Landwirtschaftszone hinausreichen würde. Diese Begründung hat — wie zuvor angeführt — auch heute noch ihre Gültigkeit.