Auch wenn diese grösseren Reservebauzonen im Siedlungsgebiet im Augenblick nicht verfügbar sind, rechtfertigt dies nicht eine Einzonung am Siedlungsrand, die überdies FFF beansprucht. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Gesamtrevision der Ortsplanung von 1992 verwiesen, als die Parzelle 1413 von einer Bauzone 2. Etappe in die Landwirtschaftszone umgezont wurde, um unter anderem auch FFF zu sichern.