Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Interessen der Gemeinde und der Beschwerdegegner jene an der Erhaltung der FFF überwiegen. Insgesamt steht die Einzonung von Fruchtfolgeflächen jenen Zielen und Grundsätzen entgegen, wonach mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen Lebensgrundlagen wie unter anderem der Boden zu schützen und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern ist (Art. 1 Abs. 2d RPG) sowie der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten sind (Art. 3 Abs. 2a RPG). 6.4.1 Die beiden Ortsteile X und Y liegen — im Gegensatz zum Ortsteil Z — auf der Hauptentwicklungsachse gemäss KRP