Die im Vorprüfungsbericht angeführten Argumente hätten bei der Interessenabwägung, welche Flächen in welchen Gebieten in den nächsten 15 Jahren benötigt werden, miteinbezogen werden können. Welche Interessen die Gemeinde berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat, ist dem Planungsbericht gemäss Artikel 47 RPV jedoch nicht zu entnehmen. Im Kapitel Fruchtfolgeflächen wird lediglich aufgeführt, in welchem Umfang die Gesamtrevision der Ortsplanung FFF beansprucht. In der Stellungnahme zur Verwaltungsbeschwerde bringt der Gemeinderat die aus seiner Sicht höher zu gewichtenden Interessen vor.