BGE 114 Ia 371 E. 5d S. 376). 6.4 Vorliegend sollen Fruchtfolgeflächen von der Landwirtschaftszone in die Spezielle Wohnzone eingezont bzw. in das Übrige Gebiet B umgezont werden. In der Speziellen Wohnzone soll der Boden dem Bau von Einfamilienhäusern dienen. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auf der Fläche, die nun dem Übrigen Gebiet B zugewiesen ist, zwei 2-geschossige Mehrfamilienhäuser gebaut werden. Dies hat eine Bodenveränderung zur Folge, die nicht rückgängig gemacht werden kann. Die FFF wären somit endgültig verloren. Durch die beschlossene Um- und Einzonung auf den Parzellen 1412 und 1413 würden etwa 1,3 ha FFF beansprucht.