Diese Relativierung ist möglich, weil es sich bei den Bauzonenkriterien um generelle, planungsbezogene Anforderungen und nicht um Voraussetzungen für individuelle Bauvorhaben handelt (BGE 114 Ia 245 E. 5b S. 251, 113 Ia 444 E. 4b S. 248ff.). 6.1 Vorliegend wird weder geltend gemacht noch lassen sich Gründe eruieren, weshalb sich die in Frage stehende Fläche aus technischen Gründen nicht überbauen liesse. Allerdings wird geltend gemacht, dass es sich bei den eingezonten Parzellen um Fruchtfolgeflächen handle, die grundsätzlich nicht zur Überbauung geeignet seien. Sie müssten gestützt auf die Raumplanungsverordnung vielmehr der Landwirtschaftszone zugeteilt werden.