Im Rahmen dieser Abwägung sind Querverbindungen unter den Bauzonenkriterien zulässig. Es darf durchaus argumentiert werden, die Eignung sei umso eher zu bejahen, als das Land bereits weitgehend überbaut oder innert 15 Jahren benötigt werde, oder umgekehrt, um so eher zu verneinen, als das Land noch unüberbaut oder nicht innert 15 Jahren benötigt wird. Diese Relativierung ist möglich, weil es sich bei den Bauzonenkriterien um generelle, planungsbezogene Anforderungen und nicht um Voraussetzungen für individuelle Bauvorhaben handelt (BGE 114 Ia 245 E. 5b S. 251, 113 Ia 444 E. 4b S. 248ff.).