Land ist zur Überbauung geeignet, wenn die Eigenschaften des betreffenden Gebiets den Anforderungen genügen, die aus der Sicht der dafür vorgesehenen Nutzung zu stellen sind. Es geht somit einerseits um die Beschaffenheit des Bodens sowie die tatsächliche Situation, also die natürlichen Gegebenheiten (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 RPG). Andererseits sind für die in Frage stehende Nutzung insbesondere die Ziele und Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung zu beachten (etwa Art. 1 Abs. 2b, Art. 3 Abs. 3a und 3b RPG). Im Rahmen dieser Abwägung sind Querverbindungen unter den Bauzonenkriterien zulässig.