So ist Land, das sich technisch überhaupt nicht überbauen lässt, nie als «geeignet» im Sinn von Artikel 15 RPG anzusehen. Jenseits dieser Schwelle lässt sich indessen die Frage nach der Eignung oft nicht klar positiv oder negativ beantworten. In diesen Fällen hat das Erfordernis der Eignung eine relative Bedeutung: Es stellt einen Gesichtspunkt dar, der nebst anderen Interessen in der raumplanerischen Abwägung (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 RPG) mitzuberücksichtigen ist. Land ist zur Überbauung geeignet, wenn die Eigenschaften des betreffenden Gebiets den Anforderungen genügen, die aus der Sicht der dafür vorgesehenen Nutzung zu stellen sind.