Nach Artikel 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich einerseits für die Überbauung eignet und andererseits weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Grundvoraussetzung für eine Einzonung ist somit die Eignung. Der planerische Eignungsbegriff gemäss Artikel 15 RPG hat der Natur der Sache nach eine zweifache Bedeutung: Einmal ist damit ein Minimalerfordernis gemeint, das erfüllt sein muss, damit überhaupt eine Einzonung in Frage kommt. So ist Land, das sich technisch überhaupt nicht überbauen lässt, nie als «geeignet» im Sinn von Artikel 15 RPG anzusehen.