Dieses Interesse sei höher zu gewichten als der Erhalt von Fruchtfolgeflächen. Dies gehe auch klar aus dem Vorprüfungsbericht hervor. Die Beschwerdegegner erwidern, werde berücksichtigt, dass es sich um die einzige Einzonung im Ortsteil Z handle, dort die Bevölkerung abnehme und die öffentliche Infrastruktur aber ausgelastet bleiben müsse, um als Wohnort attraktiv zu bleiben, habe die Gemeinde die erforderliche Interessenabwägung pflichtgemäss vorgenommen. 6. Nach Artikel 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich einerseits für die Überbauung eignet und andererseits weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.