Es würden dadurch FFF von guter Qualität beansprucht. 5. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Vorprüfungsbericht halte fest, dass es sich bei den Parzellen 1412 und 1413 um Fruchtfolgeflächen von guter Qualität handle. Eine als Fruchtfolgefläche geltende Parzelle sei grundsätzlich nicht zur Überbauung geeignet, da sie der Landwirtschaftszone zugeteilt werden müsse. Der Gemeinderat widerspricht dem. Mit der Einzonung im Gebiet Halde könne sichergestellt werden, dass die Infrastruktur wie Schulen und die Versorgung mit täglichen Gütern aufrechterhalten werden könne. Dieses Interesse sei höher zu gewichten als der Erhalt von Fruchtfolgeflächen.