Der kantonale Richtplan 2009 (KRP 2009) gebe in der Koordinationsaufgabe S1—5 vor, dass für Neueinzonungen unter anderem auch die Erschliessbarkeit rechtlich nachgewiesen sein müsse. Ausserdem führe die Einzonung im Gebiet Halde zu einer an sich unerwünschten Ausdehnung des Siedlungsgebietes in Randlage. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald beantragt in ihrem Amtsbericht, die Einzonung im Gebiet Halde nicht zu genehmigen, weil es sich um eine Ausdehnung der Bauzone in das Landwirtschaftsgebiet handle. Es würden dadurch FFF von guter Qualität beansprucht.