Diese sei notwendig, um die Infrastruktur zu erhalten und ein attraktiver Wohnort zu bleiben. Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation führt in ihrem Amtsbericht, worin sie auch zur Verwaltungsbeschwerde Stellung nimmt, aus, die offensichtlich fehlende rechtliche Erschliessung, die periphere Lage der eingezonten Fläche und die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF) sprächen gegen eine Genehmigung der Einzonung im Gebiet Halde. Der kantonale Richtplan 2009 (KRP 2009) gebe in der Koordinationsaufgabe S1—5 vor, dass für Neueinzonungen unter anderem auch die Erschliessbarkeit rechtlich nachgewiesen sein müsse.