Schliesslich sei die Einzonung auch nicht richtplankonform. Dem widersprechen sowohl die Beschwerdegegner als auch der Gemeinderat. Hinsichtlich des Bedarfs bzw. der Zonenplankapazität habe man die Forderungen, die sich aus dem Vorprüfungsbericht ergeben hätten, erfüllt. Ausserdem handle es sich bei der umstrittenen Einzonung um die einzige im Ortsteil Z im Rahmen dieser Gesamtrevision der Ortsplanung. Diese sei notwendig, um die Infrastruktur zu erhalten und ein attraktiver Wohnort zu bleiben.