nicht zu rechtfertigen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Einzonung verstosse gegen Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979, da das Land nicht zur Überbauung geeignet und zudem der Bedarf nicht gegeben sei. Ausserdem widerspreche die Einzonung den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nach den Artikeln 1 und 3 RPG, namentlich den Grundsätzen, dass der Boden haushälterisch zu nutzen und Einzonungen von innen nach aussen erfolgen sollen. Schliesslich sei die Einzonung auch nicht richtplankonform.