Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt.