{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--195_2012-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10130", "Checksum": "d6e98fa048927093deb885aca39678d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 195", "2012 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:33", "Checksum": "5f3557c622065976fc7aeea9448bc7e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)\nRegeste:\nNutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht\n\n werden. Bei möglichen 60 Wohneinheiten, wobei die Einliegerwohnungen nicht eingerechnet sind, mit weit weniger als zwei Personen pro Wohnung zu rechnen, entspricht nicht der Realität. Aufgrund der 35 Wohnungen in den bewilligten Mehrfamilienhäusern und möglichen 25 Einfamilienhäusern im Gebiet Süd kann das von der Gemeinde angestrebte Wachstum in Z in den beiden Gebieten Süd und Weg bei weitem erreicht werden. Die Argumente des Gemeinderats und der Beschwerdegegner, weshalb zusätzlich die Einzonung im Gebiet Halde notwendig sein sollte, um die Infrastruktur im Ortsteil Z zu erhalten, vermögen nicht zu überzeugen. Gestützt auf diese Erwägungen ist überdies zu verneinen, dass das Land im Gebiet Halde nach Artikel 15 Unterabsatz b RPG innert 15 Jahren als Bauland benötigt wird. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine entgegenstehenden, höher zu gewichtenden Interessen vorliegen, die es als gerechtfertigt erscheinen liessen, Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken statt für die landwirtschaftliche Nutzung in Anspruch zu nehmen. Kompensationsmassnahmen wie eine Neurekrutierung von FFF, wie sie der Gemeinderat im Schreiben vom 31. Oktober 2011 vom Kanton verlangt, kämen nur in Frage, wenn das Interesse an der Beanspruchung von FFF überwiegen würde. Ausserdem werden durch eine Einzonung im Gebiet Halde verschiedene raumplanerische Ziele und Grundsätze wie die haushälterische Bodennutzung, die Entwicklung von innen gegen aussen sowie die Siedlungsbegrenzung verletzt. Schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass das für den Ortsteil Z zu erwartende und angestrebte Wachstum sich innerhalb der rechtskräftig eingezonten Bauzonen verwirklichen lässt. Eine Einzonung im Gebiet Halde ist deshalb nicht rechtmässig. Auf das Argument, die beiden Parzellen 1412 und 1413 seien nicht genügend erschlossen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Zonenplanänderung im Gebiet Halde des Ortsteils Z nicht zu genehmigen. Die Parzellen 1412 und 1413 verbleiben demnach vollständig in der Landwirtschaftszone. (Regierungsrat, 10. Februar 2012, Nr. 195) |"}