{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--195_2012-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10130", "Checksum": "d6e98fa048927093deb885aca39678d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 195", "2012 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:33", "Checksum": "5f3557c622065976fc7aeea9448bc7e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)\nRegeste:\nNutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht\n\n noch grössere Flächen dem Übrigen Gebiet B zugewiesen sind bzw. neu vorgesehen sind. Die Einzonung im Gebiet Halde steht deshalb auch im Widerspruch zu den Grundsätzen der Entwicklung von innen gegen aussen, der haushälterischen Nutzung des Bodens und der Begrenzung der Siedlungsausdehnung. Obwohl im Vorprüfungsbericht die relative Nähe zum Dorfkern positiv aufgeführt ist, muss doch berücksichtigt werden, dass eben andere Gebiete, die nicht eingezont worden sind, zentraler liegen. Auch wenn diese grösseren Reservebauzonen im Siedlungsgebiet im Augenblick nicht verfügbar sind, rechtfertigt dies nicht eine Einzonung am Siedlungsrand, die überdies FFF beansprucht. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Gesamtrevision der Ortsplanung von 1992 verwiesen, als die Parzelle 1413 von einer Bauzone 2. Etappe in die Landwirtschaftszone umgezont wurde, um unter anderem auch FFF zu sichern. Die von den Grundeigentümern gegen die Umzonung eingereichte Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 7. Dezember 1993 abgewiesen, insbesondere auch aufgrund der Randlage dieser Parzelle, da andernfalls das Siedlungsgebiet fingerartig in die Landwirtschaftszone hinausreichen würde. Diese Begründung hat — wie zuvor angeführt — auch heute noch ihre Gültigkeit. Im Interesse einer geordneten Besiedelung des Landes hat die Gemeinde vielmehr darauf hinzuarbeiten, dass ihr bei einer nächsten Ortsplanungsrevision die Reserven mitten im Siedlungsgebiet zur Verfügung stehen. 6.4.3 Die Beschwerdegegner und der Gemeinderat bringen vor, die Einzonung im Gebiet Halde — als einzige Einzonung im Ortsteil Z — sei notwendig, damit die Abnahme der Wohnbevölkerung gestoppt werden könne und dadurch die öffentliche Infrastruktur aufrechterhalten bleibe. Die Einzonung im Gebiet Halde entspreche dem Grundsatz, dass auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung hingewirkt werden solle (Art. 1 Abs. 2b und 2d RPG). Dem ist beizufügen, dass die eingezonte Fläche in relativer Nähe zum Dorfkern liegt und an den Kindergarten und die Turnhalle grenzt, sodass das Areal gerade für die Ansiedlung von Familien gut geeignet ist. Entgegen den Ausführungen im Vorprüfungsbericht befindet sich die Schule aber nicht dort, sondern auf der anderen Seite der Gemeindestrasse. Dem Gemeinderat wird zugestimmt, dass Massnahmen gegen die Bevölkerungsabnahme in Z getroffen werden müssen, damit die Infrastruktur und dadurch die Wohnattraktivität erhalten werden können. Deshalb hat der Regierungsrat bereits am 25. August 2009 eine Zonenplanänderung in den Gebieten Weg und Süd genehmigt und damit auch dem Grundsatz der Dezentralisation der Besiedlung nachgelebt. Dabei hat er festgestellt, dass dadurch die Bauzone im Ortsteil Z deutlich vergrössert werde, aber dies im Einklang mit der wünschbaren und bereits bei der Gesamtrevision 1992 vorbereiteten Dorfentwicklung stünde. Die gewünschte Entwicklung hat in dieser kurzen Zeit allerdings noch nicht erreicht werden können, ist doch die Wohnbevölkerung von Z im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr wieder um 27 auf 771 Einwohner gesunken. Dies dürfte sich aber in nächster Zukunft ändern: Im Gebiet Weg ist mit Entscheid vom 17. November 2011 der Bau von drei Mehrfamilienhäusern mit 21 Wohnungen bewilligt worden. Sie sollten Ende 2012 bzw. Ende 2013 fertiggestellt sein. Im Gebiet Süd sind in der Kernzone zwei Mehrfamilienhäuser mit 14 Eigentumswohnungen bewilligt und in der 2-geschossigen Wohnzone, in der 25 Einfamilienhäuser teilweise mit Einliegerwohnungen geplant sind, sind bisher für drei Parzellen Baubewilligungen ausgesprochen worden. Vier weitere Parzellen gelten als verkauft, aber es sind noch keine Baugesuche hängig. 15 weitere Parzellen stehen in diesem Gebiet noch zur Überbauung zur Verfügung. Ohne die Einliegerwohnungen mitzurechnen, können in den Gebieten Süd und Weg in absehbarer Zeit 60 Wohneinheiten zur Verfügung stehen. Die Gemeinde legt mehrmals dar, dass sie für den Ortsteil Z ein Bevölkerungswachstum von 14 Prozent anstrebe. Dieses Wachstum sei notwendig, um die Infrastruktur erhalten bzw. die Bedürfnisse des Ortes — auf das sich der Ortsteil nach der Botschaft zur öffentlichen Auflage beschränken soll — erfüllen zu können. Ausgehend von der Bevölkerungszahl Ende 2010 — die noch höher lag als jene Ende 2011 — entspräche das angestrebte Wachstum von 14 Prozent einem Zuwachs von 112 Einwohnern. Der Gemeinderat rechnet bei den beiden Gebieten Süd und Weg mit einem Zonenfassungsvermögen von etwa 80 Einwohnern, wobei er bereits die Ausdünnung und Nichtrealisierung der Kleinparzellen berücksichtigt. Bei erst vor kurzer Zeit eingezonten Gebieten, die jetzt überbaut werden, kann es aber nicht angehen, dass bereits eine Ausdünnung eingerechnet wird. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass in diese neuen Wohnungen bzw. Häuser mehrheitlich Paare und Familien einziehen"}