{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--195_2012-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10130", "Checksum": "d6e98fa048927093deb885aca39678d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 195", "2012 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:33", "Checksum": "5f3557c622065976fc7aeea9448bc7e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)\nRegeste:\nNutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht\n\n Nutzungsplanänderungen sorgfältig miteinbezogen werden. Angesichts der knappen Ressource fruchtbarer Boden gilt, dass die Gemeinden und der Kanton im Hinblick auf ihre weitere Entwicklung abwägen müssen, für welche Projekte sie noch FFF beanspruchen und entsprechende Kompensationsmassnahmen treffen wollen bzw. können. Der Gemeinderat ist der Meinung, die Aufrechterhaltung der Schule und der Versorgung mit Gütern würden das Interesse an der Erhaltung der FFF überwiegen. Dies gehe auch aus dem Vorprüfungsbericht so hervor. Entgegen der Ansicht des Gemeinderats enthält der Vorprüfungsbericht im Zusammenhang mit der Einzonung im Gebiet Halde keine abschliessende Interessenabwägung. Darin wird vielmehr darauf aufmerksam gemacht, dass die zur Einzonung vorgesehene Fläche für den Ortsteil Z zu gross sei, und werden Argumente für und gegen die Einzonung der jeweiligen Gebiete Halde und Egg angeführt, wobei im Zusammenhang mit der Einzonung im Gebiet Halde die Aufrechterhaltung der Schule und der Versorgung mit Gütern nicht einmal genannt werden. Die im Vorprüfungsbericht angeführten Argumente hätten bei der Interessenabwägung, welche Flächen in welchen Gebieten in den nächsten 15 Jahren benötigt werden, miteinbezogen werden können. Welche Interessen die Gemeinde berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat, ist dem Planungsbericht gemäss Artikel 47 RPV jedoch nicht zu entnehmen. Im Kapitel Fruchtfolgeflächen wird lediglich aufgeführt, in welchem Umfang die Gesamtrevision der Ortsplanung FFF beansprucht. In der Stellungnahme zur Verwaltungsbeschwerde bringt der Gemeinderat die aus seiner Sicht höher zu gewichtenden Interessen vor. Bei FFF handelt es sich aber um wertvolle Böden für die Landwirtschaft, deren Beanspruchung einer sorgfältigen Interessenabwägung bedarf. Aufgrund des anhaltenden Siedlungsdrucks und der Nutzung der Landwirtschaftszone für zahlreiche landwirtschaftsfremde Zwecke handelt es sich um eine knappe Umweltressource, deren Inanspruchnahme einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Interessen der Gemeinde und der Beschwerdegegner jene an der Erhaltung der FFF überwiegen. Insgesamt steht die Einzonung von Fruchtfolgeflächen jenen Zielen und Grundsätzen entgegen, wonach mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen Lebensgrundlagen wie unter anderem der Boden zu schützen und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern ist (Art. 1 Abs. 2d RPG) sowie der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten sind (Art. 3 Abs. 2a RPG). 6.4.1 Die beiden Ortsteile X und Y liegen — im Gegensatz zum Ortsteil Z — auf der Hauptentwicklungsachse gemäss KRP 2009. Zusätzlich wird der Ortsteil X gestützt auf den regionalen Richtplan als ein regionaler Entwicklungsschwerpunkt bezeichnet. Diesen Unterschieden ist bei der Nutzungsplanung Rechnung zu tragen. Der Gemeinderat hat in der Botschaft zur öffentlichen Auflage zutreffend dargelegt, die Entwicklung in X werde uneingeschränkt unterstützt, das Dorf Y habe sich massvoll zu entwickeln und Z habe sich auf die Bedürfnisse des Ortes zu beschränken. Dementsprechend ist in X ein Wohn- und Dienstleistungszentrum geplant, bei dem es sich nicht nur um ein Grossprojekt für die Gemeinde, sondern für die gesamte Region handelt, mit welchem wichtige Signale für die Wirtschaft in dieser Region ausgesandt werden sollen. Geplant sind eine Vielzahl von neuen Wohnungen und Arbeitsplätzen, die durch ihre Nähe zum S-Bahnhof optimal an den öffentlichen Verkehr angebunden sind. Ausserdem wird mit einer Ausnützungsziffer von 1,05 dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung nachgelebt. Angesichts dessen ist es gerechtfertigt, unter Einrechnung der Landreserven im Übrigen Gebiet B den grössten Teil — nämlich 2,3 ha — der durch die Gesamtrevision der Ortsplanung gesamthaft betroffenen 6,5 ha FFF zu beanspruchen. Im Vergleich dazu sollen im Ortsteil Z durch eine Nutzungsänderung 1,3 ha FFF beansprucht werden. Der grössere Teil davon ist eingezont worden. Geplant ist der Bau von neun Einfamilienhäusern. Bezweckt werden damit insbesondere die Sicherstellung eines moderaten Bevölkerungswachstums und dadurch die Erhaltung der für einen attraktiven Wohnort nötigen Infrastruktur. Dabei handelt es sich um ein — durchaus berechtigtes — kommunales Interesse. Im Vergleich zum Projekt Wohn- und Dienstleistungszentrum in X wird aber in Z eine verhältnismässig grosse Fläche FFF beansprucht, um in relativ geringer Dichte (Ausnützungsziffer 0,3) verhältnismässig wenigen Leuten — der Gemeinderat spricht von 55 Einwohnern — Wohnraum zu bieten. 6.4.2 Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Ortsteil Z gesamthaft über ein kompaktes Siedlungsgebiet verfügt. Dieses wird aber durch die Einzonung im Gebiet Halde in östlicher Richtung ausgedehnt, obwohl innerhalb der Siedlung in den Gebieten Weid und Süd"}