{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--195_2012-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10130", "Checksum": "d6e98fa048927093deb885aca39678d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 195", "2012 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:33", "Checksum": "5f3557c622065976fc7aeea9448bc7e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)\nRegeste:\nNutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht\n\n generelle, planungsbezogene Anforderungen und nicht um Voraussetzungen für individuelle Bauvorhaben handelt (BGE 114 Ia 245 E. 5b S. 251, 113 Ia 444 E. 4b S. 248ff.). 6.1 Vorliegend wird weder geltend gemacht noch lassen sich Gründe eruieren, weshalb sich die in Frage stehende Fläche aus technischen Gründen nicht überbauen liesse. Allerdings wird geltend gemacht, dass es sich bei den eingezonten Parzellen um Fruchtfolgeflächen handle, die grundsätzlich nicht zur Überbauung geeignet seien. Sie müssten gestützt auf die Raumplanungsverordnung vielmehr der Landwirtschaftszone zugeteilt werden. 6.2 Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2a RPG). Sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert (Art. 26 Abs. 1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; RPV). Der Bund verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden (Art. 30 Abs. 1 RPV). Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinn der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Der Bund hat im Sachplan Fruchtfolgeflächen vom 8. April 1992 (BBl 1992 II 1649) den Mindestumfang der Fruchtfolgefläche und deren Aufteilung auf die Kantone festgelegt (Art. 29 RPV). Darin ist für den Kanton Luzern eine Mindestfläche an FFF von 27500 ha festgesetzt worden. Der Kanton Luzern ist verpflichtet sicherzustellen, dass sein Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV). 6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Kulturlandschutz und der Fruchtfolgeflächensicherung grosses Gewicht beizumessen (BGE 115 Ia 350 E. 3f/bb S. 354, 114 Ia 371 E. 5d S. 375). Dennoch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3 RPV). Sichergestellt sein muss zudem, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV). Hierzu muss ermittelt werden, in welchem Ausmass Fruchtfolgeflächen beansprucht werden und inwiefern diese im Krisenfall wieder rekultiviert werden können. Zu prüfen ist auch, ob eine Kompensationsmöglichkeit für Fruchtfolgeflächen besteht, die aufgrund der Inanspruchnahme für landwirtschaftsfremde Zwecke verloren gehen; dies gilt jedenfalls, wenn der bundesrechtlich gebotene Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nur knapp gewährleistet oder gar unterschritten wird (Bundesgerichtsurteil 1A.19/2007 vom 2. April 2008, E. 5.2; BGE 114 Ia 371 E. 5d S. 376). 6.4 Vorliegend sollen Fruchtfolgeflächen von der Landwirtschaftszone in die Spezielle Wohnzone eingezont bzw. in das Übrige Gebiet B umgezont werden. In der Speziellen Wohnzone soll der Boden dem Bau von Einfamilienhäusern dienen. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auf der Fläche, die nun dem Übrigen Gebiet B zugewiesen ist, zwei 2-geschossige Mehrfamilienhäuser gebaut werden. Dies hat eine Bodenveränderung zur Folge, die nicht rückgängig gemacht werden kann. Die FFF wären somit endgültig verloren. Durch die beschlossene Um- und Einzonung auf den Parzellen 1412 und 1413 würden etwa 1,3 ha FFF beansprucht. Dies entspräche 20 Prozent der gesamten FFF, die durch die Gesamtrevision der Ortsplanung beansprucht würden (6,5 ha). Diese Zahl mag für sich allein betrachtet klein erscheinen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass durch die rasante Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung in den letzten Jahrzehnten in erheblichem Mass Fruchtfolgeflächen verbraucht wurden, sodass Ende 2010 die landwirtschaftlich nutzbaren, nicht eingezonten respektive kurzfristig rekultivierbaren (z.B. Teile von Golfplätzen) und somit anrechenbaren FFF im Kanton Luzern noch 27650 ha betrugen, was einer Reserve gegenüber dem im Sachplan FFF vorgegebenen Minimum von 150 ha entspricht. Der genaue Stand per Ende 2011 ist noch nicht bekannt, aber die Zahl bzw. die Reserve hat sich nochmals verringert. Die Behauptung der Beschwerdegegner und des Gemeinderats, der Kanton Luzern könne ohne Weiteres den Erhalt seines Mindestanteils gemäss Sachplan FFF gewährleisten, stimmt deshalb so nicht (mehr). Insgesamt erfüllt der Kanton Luzern momentan seine Pflicht zur Erhaltung des kantonalen Mindestflächenanteils zwar noch. Damit er dieser aber auch in Zukunft nachkommen kann, muss — wie es die Raumplanungsgesetzgebung vorsieht — die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen in die Interessenabwägung bei"}