{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--195_2012-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10130", "Checksum": "d6e98fa048927093deb885aca39678d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 195", "2012 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:33", "Checksum": "5f3557c622065976fc7aeea9448bc7e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.02.2012 RRE Nr. 195 (2012 III Nr. 17)\nRegeste:\nNutzungsplanung. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zu Wohnzwecken. Artikel 3 Absatz 2a und 15 RPG; Artikel 26 Absatz 1 und 30 Absätze 1 und 2 RPV. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und daher grundsätzlich den Landwirtschaftszonen zuzuteilen. Sie können nur zu andern als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn sich dies aufgrund einer umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen rechtfertigen lässt und sichergestellt ist, dass der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt. Kann in einem Ortsteil, der sich nach der Planungsabsicht der Gemeinde auf die Bedürfnisse des Ortes beschränken soll, das angestrebte Wachstum zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wohnattraktivität bereits in den bestehenden Wohnzonen erreicht werden, ist die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für eine zusätzliche Wohnzone nicht zu rechtfertigen. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Einzonung verstosse gegen Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979, da das Land nicht zur Überbauung geeignet und zudem der Bedarf nicht gegeben sei. Ausserdem widerspreche die Einzonung den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nach den Artikeln 1 und 3 RPG, namentlich den Grundsätzen, dass der Boden haushälterisch zu nutzen und Einzonungen von innen nach aussen erfolgen sollen. Schliesslich sei die Einzonung auch nicht richtplankonform. Dem widersprechen sowohl die Beschwerdegegner als auch der Gemeinderat. Hinsichtlich des Bedarfs bzw. der Zonenplankapazität habe man die Forderungen, die sich aus dem Vorprüfungsbericht ergeben hätten, erfüllt. Ausserdem handle es sich bei der umstrittenen Einzonung um die einzige im Ortsteil Z im Rahmen dieser Gesamtrevision der Ortsplanung. Diese sei notwendig, um die Infrastruktur zu erhalten und ein attraktiver Wohnort zu bleiben. Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation führt in ihrem Amtsbericht, worin sie auch zur Verwaltungsbeschwerde Stellung nimmt, aus, die offensichtlich fehlende rechtliche Erschliessung, die periphere Lage der eingezonten Fläche und die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF) sprächen gegen eine Genehmigung der Einzonung im Gebiet Halde. Der kantonale Richtplan 2009 (KRP 2009) gebe in der Koordinationsaufgabe S1—5 vor, dass für Neueinzonungen unter anderem auch die Erschliessbarkeit rechtlich nachgewiesen sein müsse. Ausserdem führe die Einzonung im Gebiet Halde zu einer an sich unerwünschten Ausdehnung des Siedlungsgebietes in Randlage. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald beantragt in ihrem Amtsbericht, die Einzonung im Gebiet Halde nicht zu genehmigen, weil es sich um eine Ausdehnung der Bauzone in das Landwirtschaftsgebiet handle. Es würden dadurch FFF von guter Qualität beansprucht. 5. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Vorprüfungsbericht halte fest, dass es sich bei den Parzellen 1412 und 1413 um Fruchtfolgeflächen von guter Qualität handle. Eine als Fruchtfolgefläche geltende Parzelle sei grundsätzlich nicht zur Überbauung geeignet, da sie der Landwirtschaftszone zugeteilt werden müsse. Der Gemeinderat widerspricht dem. Mit der Einzonung im Gebiet Halde könne sichergestellt werden, dass die Infrastruktur wie Schulen und die Versorgung mit täglichen Gütern aufrechterhalten werden könne. Dieses Interesse sei höher zu gewichten als der Erhalt von Fruchtfolgeflächen. Dies gehe auch klar aus dem Vorprüfungsbericht hervor. Die Beschwerdegegner erwidern, werde berücksichtigt, dass es sich um die einzige Einzonung im Ortsteil Z handle, dort die Bevölkerung abnehme und die öffentliche Infrastruktur aber ausgelastet bleiben müsse, um als Wohnort attraktiv zu bleiben, habe die Gemeinde die erforderliche Interessenabwägung pflichtgemäss vorgenommen. 6. Nach Artikel 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich einerseits für die Überbauung eignet und andererseits weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Grundvoraussetzung für eine Einzonung ist somit die Eignung. Der planerische Eignungsbegriff gemäss Artikel 15 RPG hat der Natur der Sache nach eine zweifache Bedeutung: Einmal ist damit ein Minimalerfordernis gemeint, das erfüllt sein muss, damit überhaupt eine Einzonung in Frage kommt. So ist Land, das sich technisch überhaupt nicht überbauen lässt, nie als «geeignet» im Sinn von Artikel 15 RPG anzusehen. Jenseits dieser Schwelle lässt sich indessen die Frage nach der Eignung oft nicht klar positiv oder negativ beantworten. In diesen Fällen hat das Erfordernis der Eignung eine relative Bedeutung: Es stellt einen Gesichtspunkt dar, der nebst anderen Interessen in der raumplanerischen Abwägung (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 RPG) mitzuberücksichtigen ist. Land ist zur Überbauung geeignet, wenn die Eigenschaften des betreffenden Gebiets den Anforderungen genügen, die aus der Sicht der dafür vorgesehenen Nutzung zu stellen sind. Es geht somit einerseits um die Beschaffenheit des Bodens sowie die tatsächliche Situation, also die natürlichen Gegebenheiten (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 RPG). Andererseits sind für die in Frage stehende Nutzung insbesondere die Ziele und Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung zu beachten (etwa Art. 1 Abs. 2b, Art. 3 Abs. 3a und 3b RPG). Im Rahmen dieser Abwägung sind Querverbindungen unter den Bauzonenkriterien zulässig. Es darf durchaus argumentiert werden, die Eignung sei umso eher zu bejahen, als das Land bereits weitgehend überbaut oder innert 15 Jahren benötigt werde, oder umgekehrt, um so eher zu verneinen, als das Land noch unüberbaut oder nicht innert 15 Jahren benötigt wird. Diese Relativierung ist möglich, weil es sich bei den Bauzonenkriterien um"}