Die Richtsätze der SKöF sollen nicht nur den unbedingt notwendigen Lebensbedarf, sondern ein soziales Existenzminimum sichern. Zur Ansicht, es sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum heranzuziehen, kann bemerkt werden, dass damit von vornherein einem fürsorgerischen Risiko Vorschub geleistet würde. Tritt der Fürsorgefall ein, müssen die Leistungen wiederum nach Massgabe der höheren Ansätze des SKöF berechnet werden. Dieser unerwünschten Nebenwirkung, deren Vermeidung im öffentlichen Interesse steht, ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens gestützt auf Art. 4 ANAG zu begegnen (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzuges von Ausländern, im Schweiz.