39 Abs. 1 lit. c BVO). Die Vorinstanz hält sich bei der Beurteilung, ob genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF). Damit ist auch eine rechtsgleiche Behandlung aller Gesuchsteller gewährleistet. Nach diesen Richtlinien sind die monatlichen Lebenshaltungskosten des Ausländers und der nachziehenden Familienmitglieder zu ermitteln. Die monatlichen Lebenshaltungskosten müssen durch das Einkommen gedeckt sein. Die Richtsätze der SKöF sollen nicht nur den unbedingt notwendigen Lebensbedarf, sondern ein soziales Existenzminimum sichern.