Der Beschwerdeführer wusste somit, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 das Ergebnis der vorangegangenen Abklärungen war. Er war aufgrund der gesamten Umstände durchaus in der Lage zu erkennen, aus welchen Gründen und Überlegungen die Vorinstanz die Auflagen in der Bewilligungserteilung vorgenommen hatte, und hätte den Entscheid in voller Kenntnis dieser Gründe anfechten können. Hinzu kommt, dass fehlerhafte Verwaltungsakte regelmässig bloss anfechtbar und nicht nichtig sind. Diese werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 104 Ia 172 E. 2c S. 176; Gadola, a.a.O., S. 453).