Der angefochtene Entscheid vom 14. Mai 2002 enthält keine Begründung. Von Bedeutung ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Entscheids über die Art der beabsichtigten Bewilligungserteilung orientiert worden war und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 hat er sich zudem ausdrücklich mit einer Supervision einverstanden erklärt. Gegenüber der Instruktionsinstanz hat der Beschwerdeführer ausserdem erklärt, dass er die Auflagen in der Bewilligungserteilung akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 das Ergebnis der vorangegangenen Abklärungen war.