ZBl 90/1989 S. 148 f.). Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen kann (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; LGVE 2000 III Nr. 12). Die gleichen Überlegungen müssen gelten, wenn eine schriftliche Begründung kantonalrechtlich verlangt ist, diese knapp ausfällt, der Betroffene jedoch aus den oben genannten Gründen weiss, weshalb der Entscheid erfolgte (LGVE 1999 II Nr. 3 E. 4b). Der angefochtene Entscheid vom 14. Mai 2002 enthält keine Begründung.