4d S. 269). Ein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung besteht nicht (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149, 123 I 31 E. 2c S. 34). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn der Betroffene beim Fehlen kantonalrechtlicher Vorschriften für eine schriftliche Begründung anderweitig von den Gründen, die zum Entscheid geführt hatten, Kenntnis erhalten hat, oder wenn er sonstwie in der Lage ist (z.B. aufgrund vorausgegangener Verhandlungen, Sitzungsprotokollen oder des offen zutage liegenden Beweisergebnisses), klar zu erkennen, weshalb der Entscheid auf diese und nicht eine andere Weise gefällt worden ist (BGE 104 Ia 201 E. 5g S. 213; ZBl 90/1989 S. 148 f.).