Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung ergeben sich aus der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen des Betroffenen. Durch die angemessene Begründung des Entscheids soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 269).