§ 110 Absatz 1c VRG verlangt zwar für die Ausfertigung eines Entscheids eine Begründung, bestehend aus einer kurz gefassten Darstellung des Sachverhalts, den Anträgen der Parteien sowie den Erwägungen. Dies entspricht weitgehend den vom Bundesgericht zu Artikel 4 aBV (neu Art. 29 Abs. 2 BV) entwickelten Grundsätzen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung ergeben sich aus der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen des Betroffenen.