Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht mit Erfolg auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Befristung der Bewilligung im Entscheid vom 14. Mai 2002 vorgängig ausdrücklich akzeptiert hat (vgl. vorinstanzliche Akten). Soweit der Beschwerdeführer die Befristung der Bewilligung beanstandet, erfolgt die Beschwerde somit verspätet. b. Daran ändert auch die fehlende Begründung des Entscheids der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 nichts. § 110 Absatz 1c VRG verlangt zwar für die Ausfertigung eines Entscheids eine Begründung, bestehend aus einer kurz gefassten Darstellung des Sachverhalts, den Anträgen der Parteien sowie den Erwägungen.