Der Beschwerdeführer war im hier in Frage stehenden Verfahren vor der Vorinstanz durch einen Anwalt vertreten. Dieser hätte das zulässige Rechtsmittel ohne weiteres durch blosses Konsultieren des Gesetzestextes erkennen können, weshalb sein Fehler als grob im Sinn der erwähnten Rechtsprechung zu betrachten ist. Die Vorinstanz hat den Entscheid vom 14. Mai 2002 zwar direkt dem Beschwerdeführer und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt. Dieser wurde jedoch vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2002 darauf aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht mit Erfolg auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen.