Der Vertrauensschutz versagt dementsprechend dann, wenn eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 117 Ia 421 E. 2a S. 422, 116 Ib 141 E. 2 S. 145 und dort zitierte Entscheide; LGVE 2000 I Nr. 16, 1995 I Nr. 45, 1993 II Nr. 46; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 456). Der Beschwerdeführer war im hier in Frage stehenden Verfahren vor der Vorinstanz durch einen Anwalt vertreten.