§ 114 VRG hält sodann ausdrücklich fest, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung - wozu insbesondere auch eine fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung zählt - kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz nach Artikel 4 aBV (neu Art. 9 BV) darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der deren Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können.