Gemäss § 142 Absatz 1c VRG i.V.m. § 130 VRG können erstinstanzliche Entscheide der Departemente beim Regierungsrat innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (vgl. ebenso § 2 Abs. 3 Gesundheitsgesetz). Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 enthielt jedoch keine Rechtsmittelbelehrung und keine Begründung. a. Gemäss § 110 Absatz 1e VRG hat ein Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung (ordentliches Rechtsmittel, Frist, Instanz) zu enthalten. § 114 VRG hält sodann ausdrücklich fest, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung - wozu insbesondere auch eine fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung zählt - kein Rechtsnachteil erwachsen darf.