| | Entscheid: | 2. Bevor die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde materiell beurteilen kann, hat sie von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dieser setzt unter anderem eine fristgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 1 und 2e VRG). Mit Entscheid vom 14. Mai 2002 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Ausübung des Arztberufes erteilt und die Bewilligung bis zum 13. Mai 2004 befristet. Gemäss § 142 Absatz 1c VRG i.V.m.